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874.1 KJFG CH-OW

Art. 9 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Kanton

Zuständigkeiten und Organisation
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Art. 9 KJFG · Kanton

1. Der Kanton unterstützt und begleitet die Kinder- und Jugendförderung der Gemeinden, indem er insbesondere

a. einen kantonalen Jugendbeauftragten oder eine kantonale Jugendbeauftragte einsetzt;

b. eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von Kindern, Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten führt.

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