874.1
KJFG
CH-OW
Art. 9 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Kanton
Zuständigkeiten und Organisation
Art. 9 KJFG · Kanton
1. Der Kanton unterstützt und begleitet die Kinder- und Jugendförderung der Gemeinden, indem er insbesondere
a. einen kantonalen Jugendbeauftragten oder eine kantonale Jugendbeauftragte einsetzt;
b. eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von Kindern, Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten führt.