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874.1 KJFG CH-OW

Art. 8 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Grundsatz

Zuständigkeiten und Organisation
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Art. 8 KJFG · Grundsatz

1. Die öffentliche Kinder- und Jugendförderung ist grundsätzlich eine Verbundaufgabe des Kantons und der Gemeinden.

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