874.1
KJFG
CH-OW
Art. 6 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Zusammenarbeit
Grundsätze
Art. 6 KJFG · Zusammenarbeit
1. Alle Beteiligten in der Kinder- und Jugendförderung, insbesondere die Erziehungsberechtigten, der Kanton, die Gemeinden und andere Trägerschaften, arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten aktiv zusammen. Sie orientieren sich am Wohl der Kinder und Jugendlichen und berücksichtigen deren Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.