874.1
KJFG
CH-OW
Art. 5 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Subsidiarität
Grundsätze
Art. 5 KJFG · Subsidiarität
1. Die Kinder- und Jugendförderung des Kantons und der Gemeinden erfolgt subsidiär. Sie tritt da ein, wo es zur Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen einer besonderen Unterstützung und Förderung bedarf.