874.1
KJFG
CH-OW
Art. 4 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Gesellschaftliche Aufgabe
Grundsätze
Art. 4 KJFG · Gesellschaftliche Aufgabe
1. Kinder- und Jugendförderung ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die von Erziehungsberechtigten, engagierten Erwachsenen, anderen Trägerschaften und insbesondere Kindern und Jugendlichen selber geleistet wird.
2. Sie umfasst alle Formen der Unterstützung von Angeboten, Diensten, Einrichtungen und Trägern der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die dazu beitragen, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, innerhalb derer sich Kinder und Jugendliche zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen entfalten können.