874.1
KJFG
CH-OW
Art. 3 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Verantwortung der Erziehungsberechtigten
Grundsätze
Art. 3 KJFG · Verantwortung der Erziehungsberechtigten
1. Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich für das Wohl und die Entwicklung ihrer Kinder und Jugendlichen. Sie sorgen für ihre Erziehung, ihren Unterhalt und ihren Schutz und nehmen die Verantwortung wahr, die ihnen von Gesetzes wegen zukommt.