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874.1 KJFG CH-OW

Art. 24 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 24 KJFG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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