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874.1 KJFG CH-OW

Art. 21 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Unentgeltlichkeit

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Art. 21 KJFG · Unentgeltlichkeit

1. Der Kanton und die Gemeinden erfüllen die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich.

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