Art. 20 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Kanton und Gemeinden
Art. 20 KJFG · Kanton und Gemeinden
1. Der Kanton und die Gemeinden finanzieren im Rahmen ihrer Budgets und ihrer Finanzbefugnisse die ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
2. Der Kanton trägt insbesondere die Kosten für
a. den kantonalen Jugendbeauftragten oder die kantonale Jugendbeauftragte gemäss Art. 9 Bst. a dieses Gesetzes;
b. die individuelle Beratung gemäss Art. 9 Bst. b dieses Gesetzes;
c. Projekte, Angebote und Veranstaltungen gemäss Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes;
d. die Investitionskosten und die betrieblichen Infrastrukturkosten für regionale Infrastrukturen gemäss Art. 17 dieses Gesetzes, soweit nicht Dritte Beiträge entrichten.
3. Die Gemeinden tragen insbesondere die Kosten für
a. die operative Jugendarbeit gemäss Art. 11 dieses Gesetzes;
b. Projekte, Angebote und Veranstaltungen gemäss Art. 13 Abs. 3 dieses Gesetzes;
c. die Investitionskosten und die betrieblichen Infrastrukturkosten für kommunale Infrastrukturen gemäss Art. 18 dieses Gesetzes, soweit nicht Dritte Beiträge entrichten.