874.1
KJFG
CH-OW
Art. 2 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 KJFG · Begriffe
1. In diesem Gesetz bedeuten
a. Kinder und Jugendliche: Personen bis zum Erreichen des 25. Altersjahrs;
b. ausserschulische Arbeit: offene und verbandliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule geleistet wird;
c. Erziehungsberechtigte: Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs die Verantwortung für die Erziehung des Kindes und des Jugendlichen tragen;
d. andere Trägerschaften: Kirchen (Kirchgemeinden und deren Verbände), Vereine, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten.