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874.1 KJFG CH-OW

Art. 2 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KJFG · Begriffe

1. In diesem Gesetz bedeuten

a. Kinder und Jugendliche: Personen bis zum Erreichen des 25. Altersjahrs;

b. ausserschulische Arbeit: offene und verbandliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule geleistet wird;

c. Erziehungsberechtigte: Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs die Verantwortung für die Erziehung des Kindes und des Jugendlichen tragen;

d. andere Trägerschaften: Kirchen (Kirchgemeinden und deren Verbände), Vereine, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten.

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