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874.1 KJFG CH-OW

Art. 19 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Beiträge

Aufgaben im Einzelnen
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Art. 19 KJFG · Beiträge

1. Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch die Gewährung von einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen.

2. Der Kanton unterstützt Vereine und Jugendorganisationen sowie Projekte, Angebote und Veranstaltungen, die Kindern und Jugendlichen aus allen Gemeinden offenstehen. Die Gewährung von Beiträgen durch den Kanton wird durch das Sicherheits- und Sozialdepartement unter den Departementen koordiniert.

3. Die Gemeinden unterstützen Vereine und Jugendorganisationen sowie die Umsetzung von Projekten, Angeboten und Veranstaltungen in ihrer Gemeinde.

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