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874.1 KJFG CH-OW

Art. 18 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - b. kommunale Infrastruktur

Aufgaben im Einzelnen
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Art. 18 KJFG · b. kommunale Infrastruktur

1. Die Gemeinden stellen Kindern und Jugendlichen bis zum Abschluss der Volksschulstufe (in der Regel bis zum Erreichen des 16. Altersjahres) auf ihrem Gemeindegebiet Infrastrukturen als Begegnungsstätten und für die Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen zur Verfügung.

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