874.1
KJFG
CH-OW
Art. 18 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - b. kommunale Infrastruktur
Aufgaben im Einzelnen
Art. 18 KJFG · b. kommunale Infrastruktur
1. Die Gemeinden stellen Kindern und Jugendlichen bis zum Abschluss der Volksschulstufe (in der Regel bis zum Erreichen des 16. Altersjahres) auf ihrem Gemeindegebiet Infrastrukturen als Begegnungsstätten und für die Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen zur Verfügung.