874.1
KJFG
CH-OW
Art. 17 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Infrastruktur a. regionale Infrastruktur
Aufgaben im Einzelnen
Art. 17 KJFG · Infrastruktur a. regionale Infrastruktur
1. Der Kanton stellt Jugendlichen, welche die Volksschulstufe abgeschlossen haben (in der Regel ab dem 16. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Altersjahr) regionale Infrastrukturen als Begegnungsstätten und für die Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen zur Verfügung.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement schliesst für die Führung oder den Betrieb von regionalen Infrastrukturen mit den entsprechenden Trägerschaften einen Leistungsauftrag ab.