Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
874.1 KJFG CH-OW

Art. 17 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Infrastruktur a. regionale Infrastruktur

Aufgaben im Einzelnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 KJFG · Infrastruktur a. regionale Infrastruktur

1. Der Kanton stellt Jugendlichen, welche die Volksschulstufe abgeschlossen haben (in der Regel ab dem 16. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Altersjahr) regionale Infrastrukturen als Begegnungsstätten und für die Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen zur Verfügung.

2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement schliesst für die Führung oder den Betrieb von regionalen Infrastrukturen mit den entsprechenden Trägerschaften einen Leistungsauftrag ab.

← Art. 16 KJFG Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Zweck und Gegenstand Art. 18 KJFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →