874.1
KJFG
CH-OW
Art. 16 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Mitwirkung
Aufgaben im Einzelnen
Art. 16 KJFG · Mitwirkung
1. Kinder und Jugendliche sind in der Kinder- und Jugendförderung zu Beteiligten zu machen. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Mitwirkungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen bei Prozessen und Entscheiden, von welchen sie betroffen sind.
2. Kinder und Jugendliche übernehmen dabei im Rahmen ihres Alters und ihrer Reife Eigenverantwortung und Eigeninitiative.
3. Der Kanton ist zuständig für die Förderung der Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen auf kantonaler Ebene.
4. Die Gemeinden sind zuständig für die Förderung der Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene.