Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
874.1 KJFG CH-OW

Art. 16 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Mitwirkung

Aufgaben im Einzelnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 KJFG · Mitwirkung

1. Kinder und Jugendliche sind in der Kinder- und Jugendförderung zu Beteiligten zu machen. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Mitwirkungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen bei Prozessen und Entscheiden, von welchen sie betroffen sind.

2. Kinder und Jugendliche übernehmen dabei im Rahmen ihres Alters und ihrer Reife Eigenverantwortung und Eigeninitiative.

3. Der Kanton ist zuständig für die Förderung der Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen auf kantonaler Ebene.

4. Die Gemeinden sind zuständig für die Förderung der Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene.

← Art. 15 KJFG Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Zweck und Gegenstand Art. 17 KJFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →