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874.1 KJFG CH-OW

Art. 14 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Allgemeine Beratung und Unterstützung

Aufgaben im Einzelnen
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Art. 14 KJFG · Allgemeine Beratung und Unterstützung

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Information und das Wissen über ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.

2. Der Kanton ist insbesondere zuständig für

a. die Beratung von kantonalen und kommunalen Behörden sowie anderen Trägerschaften;

b. die Beratung und Unterstützung der Gemeinden bei der Entwicklung und Umsetzung von Jugendleitbildern, Handlungskonzepten und Evaluationen.

3. Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für

a. die Beratung von Kindern und Jugendlichen und anderen Trägerschaften in Fragen der Kinder- und Jugendförderung;

b. die Erarbeitung, den Erlass und die Umsetzung von Jugendleitbildern und Jugendkonzepten.

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