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874.1 KJFG CH-OW

Art. 13 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Projekte, Angebote, Veranstaltungen

Aufgaben im Einzelnen
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Art. 13 KJFG · Projekte, Angebote, Veranstaltungen

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern Projekte, Angebote und Veranstaltungen von und mit Kindern und Jugendlichen sowie für Kinder und Jugendliche. Sie können dabei auch mit anderen Trägerschaften zusammenarbeiten.

2. Der Kanton ist insbesondere zuständig für

a. die Initiierung und Entwicklung von Projekten, Angeboten und Veranstaltungen zu aktuellen Themen in der Kinder- und Jugendförderung;

b. die gemeindeübergreifende Umsetzung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;

c. die Beratung und Unterstützung von Gemeinden bei der kommunalen Umsetzung.

3. Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für

a. die Initiierung und Umsetzung von Projekten, Angeboten und Veranstaltungen in ihrer Gemeinde;

b. die Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Umsetzung in ihrer Gemeinde.

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