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874.1 KJFG CH-OW

Art. 12 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Individuelle Beratung

Aufgaben im Einzelnen
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Art. 12 KJFG · Individuelle Beratung

1. Der Kanton führt eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei persönlichen Problemen, die nicht unmittelbar mit der Schule, der schulischen Entwicklung oder der Berufswahl in Zusammenhang stehen.

2. Die individuelle Beratung von Kindern und Jugendlichen umfasst die Beratung bei Fragestellungen, welche die persönliche Entwicklung und das soziale Umfeld betreffen.

3. Die individuelle Beratung von Familien umfasst die Beratung bei konkreten Erziehungs- und Familienfragen.

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