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874.1 KJFG CH-OW

Art. 11 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Gemeinden

Zuständigkeiten und Organisation
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Art. 11 KJFG · Gemeinden

1. Die Gemeinden fördern die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, indem sie insbesondere operative Jugendarbeit leisten oder Dritte mit Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung beauftragen.

2. Sie fördern die regionale Zusammenarbeit in diesem Bereich.

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