874.1
KJFG
CH-OW
Art. 11 Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) - Gemeinden
Zuständigkeiten und Organisation
Art. 11 KJFG · Gemeinden
1. Die Gemeinden fördern die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, indem sie insbesondere operative Jugendarbeit leisten oder Dritte mit Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung beauftragen.
2. Sie fördern die regionale Zusammenarbeit in diesem Bereich.