870.711
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge in der familienergänzenden Kinderbetreuung - Normkosten a. Kindertagesstätte
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge in der familienergänzenden Kinderbetreuung · Normkosten a. Kindertagesstätte
1. Der Kindertagesstätte wird für ihren Aufwand je Kind und Tag ein Betrag von Fr. 155.- für Kinder bis und mit 18 Monaten (der Betrag gilt für den ganzen Monat, in dem das Kind 18 Monate alt wird) und Fr. 135.- für Kinder ab 19 Monaten angerechnet.
2. Die Gemeinden können auf Antrag der Kindertagesstätte diese Normkosten tiefer ansetzen. Der minimale Elternbeitrag gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen bleibt dabei unverändert.
3. Der Gemeindebeitrag und der Elternbeitrag je Kind und Betreuungstag innerhalb einer Woche werden zusammengezählt und mit dem Faktor 4.25 (bei zwei Wochen Betriebsferien) beziehungsweise einem Faktor 4 (bei drei bis maximal vier Wochen Betriebsferien) zu einer Monatspauschale umgerechnet.