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Art. 9 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Kantonale Normkosten bzw. Stundenansatz

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Art. 9 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Kantonale Normkosten bzw. Stundenansatz

1. Für den Aufwand der Kindertagesstätten werden je Betreuungsplatz und je Betreuungstag Normkosten angerechnet. Die Normkosten umfassen im Wesentlichen die Personalkosten, die Kosten für Hauswirtschaft und Administration sowie die Sach- und Raumkosten.

2. Für die Entschädigung der Tagesfamilien wird ein Stundenansatz je Kind festgelegt.

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