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Art. 8 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Elternbeitrag

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Art. 8 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Elternbeitrag

1. Für die Kosten der Kindertagesstätte oder der Tagesfamilie kommen in erster Linie die Eltern auf.

2. Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Haushalts, in welchem das zu betreuende Kind wohnt.

3. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird aufgrund des steuerbaren Einkommens und in angemessener Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens ermittelt. Massgebend ist die letzte definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung. Es gelten die Mitwirkungs- und Informationsrechte gemäss dem Sozialhilfegesetz und der Sozialhilfeverordnung.

4. Der Elternbeitrag wird als Sozialtarif ausgestaltet.

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