870.7
CH-OW
Art. 7 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Inhalt
Leistungsvereinbarung
Art. 7 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Inhalt
1. Die Leistungsvereinbarung muss mindestens die Anerkennung der Betreuungseinrichtung durch die Gemeinde, die Leistungen der Betreuungseinrichtung sowie die Höhe des Gemeindebeitrags umfassen.
2. Für die Berechnung des Gemeindebeitrags sind die kantonalen Normkosten bzw. der Stundenansatz massgebend.