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870.7 CH-OW

Art. 6 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Parteien

Leistungsvereinbarung
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Art. 6 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Parteien

1. Die Standortgemeinde schliesst mit anerkannten Betreuungseinrichtungen Leistungsvereinbarungen ab. Sind Tagesfamilien in einer Vermittlungsstelle organisiert, so kann die Leistungsvereinbarung mit dieser Stelle abgeschlossen werden.

2. Es besteht kein Anspruch von Betreuungseinrichtungen auf den Abschluss einer Leistungsvereinbarung.

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