870.7
CH-OW
Art. 5 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Anerkannte Betreuungseinrichtungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Anerkannte Betreuungseinrichtungen
1. Als Betreuungseinrichtungen werden anerkannt
a. Kindertagesstätten, die
1. über eine Genehmigung gemäss Art. 13 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption verfügen;
2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen;
3. Standort im Kanton Obwalden haben;
4. für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner zugänglich sind.
b. Tagesfamilien, die
1. über eine Genehmigung gemäss Art. 12 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption verfügen;
2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen;
3. im Kanton Obwalden wohnen.