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870.7 CH-OW

Art. 5 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Anerkannte Betreuungseinrichtungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Anerkannte Betreuungseinrichtungen

1. Als Betreuungseinrichtungen werden anerkannt

a. Kindertagesstätten, die

1. über eine Genehmigung gemäss Art. 13 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption verfügen;

2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen;

3. Standort im Kanton Obwalden haben;

4. für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner zugänglich sind.

b. Tagesfamilien, die

1. über eine Genehmigung gemäss Art. 12 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption verfügen;

2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen;

3. im Kanton Obwalden wohnen.

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