870.7
CH-OW
Art. 4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen
a. den Elternbeitrag nach Art. 8 dieses Gesetzes;
b. die kantonalen Normkosten für Kindertagesstätten sowie den Stundenansatz für Tagesfamilien nach Art. 9 dieses Gesetzes.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement bestimmt nach Anhörung der Einwohnergemeinden die kantonalen Qualitätsrichtlinien nach Art. 5 dieses Gesetzes.