Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
870.7 CH-OW

Art. 4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen

a. den Elternbeitrag nach Art. 8 dieses Gesetzes;

b. die kantonalen Normkosten für Kindertagesstätten sowie den Stundenansatz für Tagesfamilien nach Art. 9 dieses Gesetzes.

2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement bestimmt nach Anhörung der Einwohnergemeinden die kantonalen Qualitätsrichtlinien nach Art. 5 dieses Gesetzes.

← Art. 3 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung Zweck Art. 5 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →