870.7
CH-OW
Art. 3 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - b. des Kantons
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · b. des Kantons
1. Der Kanton unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung, indem er 40 Prozent der Kosten der Gemeindebeiträge übernimmt.