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870.7 CH-OW

Art. 3 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - b. des Kantons

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · b. des Kantons

1. Der Kanton unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung, indem er 40 Prozent der Kosten der Gemeindebeiträge übernimmt.

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