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870.7 CH-OW

Art. 2 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Aufgaben a. der Einwohnergemeinde

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Aufgaben a. der Einwohnergemeinde

1. Die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung ist Aufgabe der Einwohnergemeinde. Sie sorgt für eine dem Bedarf entsprechende Anzahl Betreuungsplätze und gewährt anerkannten Betreuungseinrichtungen Beiträge.

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