870.7
CH-OW
Art. 2 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Aufgaben a. der Einwohnergemeinde
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Aufgaben a. der Einwohnergemeinde
1. Die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung ist Aufgabe der Einwohnergemeinde. Sie sorgt für eine dem Bedarf entsprechende Anzahl Betreuungsplätze und gewährt anerkannten Betreuungseinrichtungen Beiträge.