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870.7 CH-OW

Art. 12 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 12 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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