870.7
CH-OW
Art. 12 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 12 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.