870.7
CH-OW
Art. 1 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung · Zweck
1. Das Gesetz regelt die familienergänzende Betreuung der Kinder im Vorschulalter.
2. Es bezweckt die Förderung der Entwicklung und Integration der Kinder sowie der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung.