870.12
CH-OW
Art. 8 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Inkrafttreten
Art. 8 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.