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870.12 CH-OW

Art. 5 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Zuständigkeit

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Art. 5 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Zuständigkeit

1. Die Pflicht zur Bevorschussung obliegt der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes.

2. Höhe und Dauer des Vorschusses werden von der Sozialbehörde festgelegt.

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