870.12
CH-OW
Art. 5 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Zuständigkeit
Art. 5 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Zuständigkeit
1. Die Pflicht zur Bevorschussung obliegt der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes.
2. Höhe und Dauer des Vorschusses werden von der Sozialbehörde festgelegt.