Art. 4 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Umfang
Art. 4 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Umfang
1. Die Höhe eines Vorschusses richtet sich nach der im massgeblichen Rechtstitel festgesetzten Summe. Sie darf jedoch den Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen.
2. Ein Vorschuss wird ausgerichtet, soweit der Elternteil, der für das Kind sorgt, den Lebensbedarf mit seinem Einkommen nicht zu decken vermag. Bei der Berechnung des Lebensbedarfs sind das anrechenbare Einkommen und die anrechenbaren Ausgaben eines beistandspflichtigen Stiefelternteils bzw. eines Partners oder einer Partnerin in einer faktischen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Massgebend sind anrechenbare Einkommen und Ausgaben nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
3. Bei einer notwendigen Fremdplatzierung des Kindes kann ein angemessener Zuschlag gewährt werden.