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870.12 CH-OW

Art. 3 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Ausschluss

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Art. 3 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Ausschluss

1. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn

a. das Kind wirtschaftlich selbständig ist;

b. der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;

c. das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;

d. die Eltern zusammenwohnen;

e. die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden;

f. aus den Umständen zu entnehmen ist, dass durch ausdrückliche oder stillschweigende Übereinkunft zwischen den beiden Elternteilen eine Bevorschussung angestrebt wird, obwohl die entsprechenden eigenen finanziellen Mittel zum Unterhalt des Kindes vorhanden wären.

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