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Art. 2 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen - Gegenstand

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Art. 2 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen · Gegenstand

1. Bevorschusst werden die seit Antragstellung auf Bevorschussung neu fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge. Sie sind der Sozialbehörde abzutreten.

2. Vorschüsse werden nur aufgrund eines Rechtstitels gewährt, der den Unterhaltsbeitrag festlegt.

3. Rechtstitel im Sinne dieser Verordnung sind rechtskräftige Urteile und vorsorgliche Massnahmenentscheide schweizerischer Gerichte, die in Anwesenheit der Pflichtigen ergangen sind.

4. Rechtstitel anderer Art erfordern vorgängig einen Entscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Anerkennung, wobei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berechtigt ist, die Höhe der Bevorschussung im Rahmen von Art. 4 dieser Verordnung festzulegen. Es sind dies insbesondere

a. schriftliche Vereinbarungen oder schriftliche Schuldanerkennungen über Unterhaltsbeiträge an unterhaltsberechtigte Kinder ohne richterliche Genehmigung;

b. Urteile, die in Abwesenheit des unterhaltspflichtigen Elternteils gefällt wurden;

c. ausländische Urteile.

5. Die Bevorschussung ist keine wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung.

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