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Anspruch

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Das unterhaltsberechtigte Kind hat Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 3 vorliegt.

1. Bevorschusst werden die seit Antragstellung auf Bevorschussung neu fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge. Sie sind der Sozialbehörde abzutreten.

2. Vorschüsse werden nur aufgrund eines Rechtstitels gewährt, der den Unterhaltsbeitrag festlegt.

3. Rechtstitel im Sinne dieser Verordnung sind rechtskräftige Urteile und vorsorgliche Massnahmenentscheide schweizerischer Gerichte, die in Anwesenheit der Pflichtigen ergangen sind.

4. Rechtstitel anderer Art erfordern vorgängig einen Entscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Anerkennung, wobei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berechtigt ist, die Höhe der Bevorschussung im Rahmen von Art. 4 dieser Verordnung festzulegen. Es sind dies insbesondere

a. schriftliche Vereinbarungen oder schriftliche Schuldanerkennungen über Unterhaltsbeiträge an unterhaltsberechtigte Kinder ohne richterliche Genehmigung;

b. Urteile, die in Abwesenheit des unterhaltspflichtigen Elternteils gefällt wurden;

c. ausländische Urteile.

5. Die Bevorschussung ist keine wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung.

1. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn

a. das Kind wirtschaftlich selbständig ist;

b. der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;

c. das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;

d. die Eltern zusammenwohnen;

e. die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden;

f. aus den Umständen zu entnehmen ist, dass durch ausdrückliche oder stillschweigende Übereinkunft zwischen den beiden Elternteilen eine Bevorschussung angestrebt wird, obwohl die entsprechenden eigenen finanziellen Mittel zum Unterhalt des Kindes vorhanden wären.

1. Die Höhe eines Vorschusses richtet sich nach der im massgeblichen Rechtstitel festgesetzten Summe. Sie darf jedoch den Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen.

2. Ein Vorschuss wird ausgerichtet, soweit der Elternteil, der für das Kind sorgt, den Lebensbedarf mit seinem Einkommen nicht zu decken vermag. Bei der Berechnung des Lebensbedarfs sind das anrechenbare Einkommen und die anrechenbaren Ausgaben eines beistandspflichtigen Stiefelternteils bzw. eines Partners oder einer Partnerin in einer faktischen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Massgebend sind anrechenbare Einkommen und Ausgaben nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

3. Bei einer notwendigen Fremdplatzierung des Kindes kann ein angemessener Zuschlag gewährt werden.

1. Die Pflicht zur Bevorschussung obliegt der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes.

2. Höhe und Dauer des Vorschusses werden von der Sozialbehörde festgelegt.

1. Bevorschusste Unterhaltsbeiträge werden beim pflichtigen Elternteil zurückgefordert.

2. Bezahlt der Schuldner bevorschusste Unterhaltsbeiträge an das Kind oder den berechtigten Elternteil, so sind die Vorschüsse zurückzuerstatten.

3. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung, wenn ein Vorschuss unrechtmässig bezogen wurde oder das Kind durch Beerben des pflichtigen Elternteils zu Vermögen kommt.

4. Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich, wenn der Vorschuss rechtmässig bezogen wurde.

1. Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder dem Ehegatten nicht, so ist der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen.

2. Bei der unentgeltlichen Inkassohilfe werden insbesondere Kostenvorschüsse für Betreibungskosten geleistet.

3. Die Pflicht zur Führung des Inkassos für das anspruchsberechtigte Kind und für anspruchsberechtigte Ehegatten obliegt der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Ehegatten oder Kindes.

1. Im übrigen sind die Regelungen des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung sinngemäss anwendbar.

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