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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Ehe- und Familienberatungsstelle - Inkrafttreten

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Ehe- und Familienberatungsstelle · Inkrafttreten

1. Die Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend ab 1. Januar 1988 in Kraft.

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