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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Ehe- und Familienberatungsstelle - Geheimhaltungspflicht

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Ehe- und Familienberatungsstelle · Geheimhaltungspflicht

1. Die im Zusammenhang mit der Ehe- und Familienberatung tätigen Personen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 4 der Sozialhilfeverordnung.

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