870.111
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Ehe- und Familienberatungsstelle - Geheimhaltungspflicht
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Ehe- und Familienberatungsstelle · Geheimhaltungspflicht
1. Die im Zusammenhang mit der Ehe- und Familienberatung tätigen Personen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 4 der Sozialhilfeverordnung.