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Zuständigkeiten

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Als Ehe- und Familienberatungsstelle des Kantons Obwalden im Sinne von Art. 171 ZGB werden die Beratungsstellen des interkonfessionellen Vereins für Ehe- und Lebensberatung Luzern bezeichnet.

2. Diese Stellen sind gleichzeitig auch die Schwangerschaftsberatungsstellen des Kantons Obwalden im Sinne des Bundesgesetzes über Schwangerschaftsberatungsstellen und des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen.

3. Als kantonale Verbindungsstelle wird das Sicherheits- und Sozialdepartement bezeichnet.

1. Die Ehe- und Familienberatung ist bei Bedürftigkeit kostenlos.

2. Die Schwangerschaftsberatung ist grundsätzlich kostenlos.

1. Die im Zusammenhang mit der Ehe- und Familienberatung tätigen Personen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 4 der Sozialhilfeverordnung.

1. Die Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend ab 1. Januar 1988 in Kraft.

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