870.11
SHV
CH-OW
Art. 7 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Einbringen von Beiträgen und Leistungen
Leistungsgrundsätze - Persönliche Hilfe
Art. 7 SHV · Einbringen von Beiträgen und Leistungen
1. Die Sozialdienste sind berechtigt, für Hilfesuchende jene Beiträge und Leistungen erhältlich zu machen, auf die sie für ihr persönliches Fortkommen angewiesen sind.
2. Wo es die Umstände rechtfertigen, haben die Sozialdienste auch bei privaten und öffentlichen Institutionen um freiwillige Beiträge nachzusuchen.