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870.11 SHV CH-OW

Art. 4 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Geheimhaltungspflicht und Aktenedition

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Art. 4 SHV · Geheimhaltungspflicht und Aktenedition

1. Die nach dem Sozialhilfegesetz und den dazugehörigen Verordnungen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten und Wahrnehmungen gegenüber jedermann verpflichtet. Die Schweigepflicht bleibt auch nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen.

2. Die Sozialbehörden stellen anderen Behörden und Dritten ihre Akten nicht zur Verfügung.

3. Die Geheimhaltungspflicht und das Verbot zur Aktenedition werden durch Entscheid des Vorstehers des kantonalen Fürsorgedepartementes aufgehoben, wenn wichtige Gründe vorliegen.

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