Art. 3 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Aufgaben des Kantons
Art. 3 SHV · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton unterhält ein Sozialamt. Ihm obliegen
a. die Förderung und Koordination privater und öffentlicher sozialer Tätigkeiten im Kanton;
b. die Bearbeitung von Fragen der Vorsorge und der Sozialplanung;
c. die Organisation der Weiterbildung von Sozialbehörden und im Sozialdienst tätigem Personal;
d. die Beratung der Behörden und der Sozialdienste der Einwohnergemeinden;
e. die Führung der besonderen Beratungs- und Vermittlungsdienste, insbesondere des sozialmedizinischen Dienstes;
f. die Aufsicht über Heime und Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch andere Organe gewährleistet ist.
2. Neben dem sozialmedizinischen Dienst gehören zu den besonderen Beratungs- und Vermittlungsdiensten die Ehe- und Familienberatung, die Behindertenberatung, die Betagtenberatung usw. Sie sind soweit möglich privaten Institutionen zu übertragen. Andernfalls werden diese Dienste durch den Kanton angeboten. Dieser kann sich zur Übernahme solcher Aufgaben auch mit anderen Kantonen zusammenschliessen.