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870.11 SHV CH-OW

Art. 2 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Sozialdienst der Einwohnergemeinde

Organisation
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Art. 2 SHV · Sozialdienst der Einwohnergemeinde

1. Der Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe erfolgt durch gemeindeeigene oder andere öffentliche oder private soziale Einrichtungen.

2. Der Einwohnergemeinderat regelt die Aufgaben und Befugnisse des Sozialdienstes.

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