870.11
SHV
CH-OW
Art. 2 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Sozialdienst der Einwohnergemeinde
Organisation
Art. 2 SHV · Sozialdienst der Einwohnergemeinde
1. Der Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe erfolgt durch gemeindeeigene oder andere öffentliche oder private soziale Einrichtungen.
2. Der Einwohnergemeinderat regelt die Aufgaben und Befugnisse des Sozialdienstes.