Sozialhilfeverordnung (SHV) - Aufgaben der Einwohnergemeinden (SHV)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1. Den Sozialbehörden der Einwohnergemeinden obliegen jene Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe, welche nicht ausdrücklich dem Kanton übertragen sind. Die Aufgaben der Einwohnergemeinden sind insbesondere
a. die Organisation und Beaufsichtigung des Sozialdienstes;
b. die Gewährleistung der persönlichen Hilfe;
c. die Gewährleistung der wirtschaftlichen Hilfe;
d. die Förderung und Koordination der öffentlichen und privaten Sozialhilfe auf Gemeindeebene;
e. die Mithilfe bei der Durchsetzung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüchen sowie von Rückerstattungsansprüchen;
f. die Mithilfe bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches nach Art. 290 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;
g. das Führen von Heimen und Einrichtungen der öffentlichen Sozialhilfe, sofern nicht eine andere Instanz zuständig ist.
1. Der Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe erfolgt durch gemeindeeigene oder andere öffentliche oder private soziale Einrichtungen.
2. Der Einwohnergemeinderat regelt die Aufgaben und Befugnisse des Sozialdienstes.
1. Der Kanton unterhält ein Sozialamt. Ihm obliegen
a. die Förderung und Koordination privater und öffentlicher sozialer Tätigkeiten im Kanton;
b. die Bearbeitung von Fragen der Vorsorge und der Sozialplanung;
c. die Organisation der Weiterbildung von Sozialbehörden und im Sozialdienst tätigem Personal;
d. die Beratung der Behörden und der Sozialdienste der Einwohnergemeinden;
e. die Führung der besonderen Beratungs- und Vermittlungsdienste, insbesondere des sozialmedizinischen Dienstes;
f. die Aufsicht über Heime und Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch andere Organe gewährleistet ist.
2. Neben dem sozialmedizinischen Dienst gehören zu den besonderen Beratungs- und Vermittlungsdiensten die Ehe- und Familienberatung, die Behindertenberatung, die Betagtenberatung usw. Sie sind soweit möglich privaten Institutionen zu übertragen. Andernfalls werden diese Dienste durch den Kanton angeboten. Dieser kann sich zur Übernahme solcher Aufgaben auch mit anderen Kantonen zusammenschliessen.
1. Die nach dem Sozialhilfegesetz und den dazugehörigen Verordnungen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten und Wahrnehmungen gegenüber jedermann verpflichtet. Die Schweigepflicht bleibt auch nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen.
2. Die Sozialbehörden stellen anderen Behörden und Dritten ihre Akten nicht zur Verfügung.
3. Die Geheimhaltungspflicht und das Verbot zur Aktenedition werden durch Entscheid des Vorstehers des kantonalen Fürsorgedepartementes aufgehoben, wenn wichtige Gründe vorliegen.
1. Den nach dem Sozialhilfegesetz und den dazugehörigen Verordnungen tätigen Personen steht in Gerichts- und Verwaltungsverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht für Tatsachen zu, die sie bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen haben.
2. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt nicht in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes.
3. Es wird aufgehoben durch die schriftliche Einwilligung des Hilfeempfängers.
1. Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die Betreuung, die Vermittlung von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer Behandlung, von Heim- und Klinikplätzen, von Erholungs- und Kuraufenthalten, von Lehr- und Arbeitsstellen, die Durchführung von Einkommensverwaltungen, Haushaltanleitungen, die Hilfe beim Einbringen von Beiträgen oder die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe.
1. Die Sozialdienste sind berechtigt, für Hilfesuchende jene Beiträge und Leistungen erhältlich zu machen, auf die sie für ihr persönliches Fortkommen angewiesen sind.
2. Wo es die Umstände rechtfertigen, haben die Sozialdienste auch bei privaten und öffentlichen Institutionen um freiwillige Beiträge nachzusuchen.
1. Bei einer nachweislich vorübergehenden Notlage kann die Sozialbehörde zur Sicherung des Lebensunterhaltes dem Hilfesuchenden ein Darlehen gewähren.
2. Der Grundsatz und die Höhe der Verzinsbarkeit, die Rückzahlung und eine allfällige Sicherheitsleitung sind vertraglich festzulegen.
3. Kann die Rückzahlungsverpflichtung nicht eingehalten werden, so kann das Darlehen durch die Sozialbehörde in eine wirtschaftliche Hilfe umgewandelt werden.
1. Wenn ein Hilfesuchender in Schulden geraten ist oder aus andern Gründen seine Einkünfte nicht zweckmässig zu verwenden vermag, kann die Sozialbehörde eine freiwillige Einkommensverwaltung übernehmen. Sie sorgt für deren zweckmässige Prüfung.
2. Die Sozialbehörde kann in diesem Fall die Schuldner mit Zustimmung des Hilfesuchenden anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem Einkommensverwalter zu leisten.
3. Die Einkommensverwaltung ist auf Begehren des Hilfesuchenden nach erfolgter Prüfung innert 30 Tagen wieder aufzuheben.
1. Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt.
2. Sie stellt die notwendige ambulante oder stationäre ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege sicher.
3. Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu ermöglichen.
4. Wirtschaftliche Hilfe kann auch dann bewilligt werden, wenn der Hilfesuchende über Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
5. Sofern erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten vorhanden sind, ist die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig zu machen, dass die Ansprüche der unterstützenden Einwohnergemeinde abgetreten werden. Bestehen die Vermögenswerte der Hilfeempfänger in Grundstücken, so ist die im Rahmen der Hilfe gewährte Leistung grundpfandrechtlich sicherzustellen.
6. Wirtschaftliche Hilfe darf nicht abgetreten werden.
1. Wirtschaftliche Hilfe wird in Bargeld, durch Erteilen von Gutsprachen oder auf andere Weise gewährt.
2. Für Leistungen, die ein Hilfeempfänger von Dritten erwirkt, muss die Sozialbehörde nur einstehen, soweit sie hiefür im voraus Gutsprache geleistet hat.
3. In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die Gutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann.
1. Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2. Er hat erhebliche Änderungen in seinen Verhältnissen unverzüglich zu melden.
3. Die in der öffentlichen Sozialhilfe tätigen Personen und Amtsstellen sind berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte einzuholen.
1. Personen mit beschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit erhalten weitere Hilfe, wenn
a. * ohne diese Hilfe voraussichtlich in naher Zukunft eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes oder eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden müsste;
b. * eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes oder eine fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wird, die betroffene Person aber zur Vermeidung von Rückfällen oder zu einer hinreichenden sozialen Integration der Hilfe bedarf;
c. eine ernstliche Gefahr für das gesundheitliche Wohl der betroffenen Person oder ihrer Angehörigen vermieden oder gemildert werden soll.
1. Massnahmen der weiteren Hilfe dürfen erst angeordnet werden, wenn die persönliche Hilfe abgelehnt wird oder sich als erfolglos erwiesen hat.
2. Es ist jene Massnahme der weiteren Hilfe zu wählen, die geeignet ist, den angestrebten Zweck mit dem geringsten Eingriff in die Freiheit des Hilfeempfängers zu erreichen.
3. Im ganzen Verfahren ist das freiwillige Einverständnis des Hilfeempfängers mit der anzuordnenden Massnahme anzustreben.
4. Die Massnahme ist regelmässig auf ihren Erfolg hin zu überprüfen und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. Ist das Ziel erreicht, so ist die weitere Hilfe oder die einzelne Massnahme aufzuheben.
1. Die Einwohnergemeinden besorgen den amtlichen Verkehr untereinander selber. Für die Verfahren (Unterstützungsanzeige, Abrechnung usw.) gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger sinngemäss.
2. Den amtlichen Verkehr der Einwohnergemeinden mit ausserkantonalen und ausländischen Fürsorgebehörden besorgt ausschliesslich das Sozialamt.
1. Die dieser Verordnung widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere
a. die Verordnung über die Armeninspektion und die Versorgung armer Kinder vom 29. Mai 1889;
b. die Verordnung über die Versorgung in Zwangsarbeits-, Trinkerheil- und Besserungsanstalten vom 27. April 1893;
c. die Verordnung betreffend die Fürsorge für Strafentlassene vom 3. März 1928;
d. die Verordnung über die soziale Fürsorge vom 26. Februar 1944 und ihre Vollziehungsverordnung vom 12. Juni 1944;
e. der Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung des revidierten Konkordates über die wohnörtliche Unterstützung vom 24. März 1960;
f. der Kantonsratsbeschluss betreffend Unterstützung von Bedürftigen mit mehreren Kantonsbürgerrechten vom 21. Juni 1965;
g. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 5. Dezember 1978.
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.