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870.1 SHG CH-OW

Art. 8 Sozialhilfegesetz (SHG) - b. des Bürgerortes

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Art. 8 SHG · b. des Bürgerortes

1. Die Einwohnergemeinde des Bürgerortes ist für die wirtschaftliche Hilfe zuständig an

a. * ...

b. Bürger im Ausland;

c. Bürger, die keinen Unterstützungswohnsitz zu begründen vermögen und für die kein anderer Kostenträger zuständig ist.

2. Bei mehreren Gemeindebürgerrechten gilt sinngemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger[3].

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