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870.1 SHG CH-OW

Art. 7 Sozialhilfegesetz (SHG) - Zuständigkeit der Einwohnergemeinde a. des Unterstützungswohnsitzes

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Art. 7 SHG · Zuständigkeit der Einwohnergemeinde a. des Unterstützungswohnsitzes

1. Die Einwohnergemeinde, in welcher der Hilfesuchende seinen Unterstützungswohnsitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger hat, ist für die öffentliche Sozialhilfe zuständig.

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