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870.1 SHG CH-OW

Art. 5 Sozialhilfegesetz (SHG) - Grundsatz

Trägerschaft
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Art. 5 SHG · Grundsatz

1. Die öffentliche Sozialhilfe ist grundsätzlich Aufgabe der Einwohnergemeinden.

2. Der Kanton erfüllt die ihm durch die Gesetzgebung ausdrücklich übertragenen Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe.

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