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870.1 SHG CH-OW

Art. 4 Sozialhilfegesetz (SHG) - Vorsorge

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 SHG · Vorsorge

1. Die Hilfe soll nötigenfalls vorbeugend und so lange gewährt werden, bis die Verhältnisse gefestigt sind.

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