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870.1 SHG CH-OW

Art. 32 Sozialhilfegesetz (SHG) - Inkrafttreten und Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 32 SHG · Inkrafttreten und Vollzug

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.

2. Er wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Dieses Gesetz unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.

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