870.1
SHG
CH-OW
Art. 32 Sozialhilfegesetz (SHG) - Inkrafttreten und Vollzug
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 SHG · Inkrafttreten und Vollzug
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.
2. Er wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Dieses Gesetz unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.