870.1
SHG
CH-OW
Art. 28 Sozialhilfegesetz (SHG) - Übergang der Vormundschaften
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 SHG · Übergang der Vormundschaften
1. Vormundschaften von Kantonsbürgern, die seit mehr als einem Jahr bestehen, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes an jene Einwohnergemeinde über, in welcher sich ohne diese Vormundschaft der Unterstützungswohnsitz gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger befände.