870.1
SHG
CH-OW
Art. 22 Sozialhilfegesetz (SHG) - Aus- und Weiterbildung
Finanzierung
Art. 22 SHG · Aus- und Weiterbildung
1. Der Kanton fördert Aus- und Weiterbildungskurse für das in der öffentlichen Sozialhilfe tätige Personal. Zum Zwecke der Beteiligung und zur Übernahme von Beiträgen an Schulen, welche durch Kantonseinwohner besucht werden, ist der Kantonsrat zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen abschliessend zuständig. Die in den Vereinbarungen festgelegten Kosten trägt der Kanton.