Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
870.1 SHG CH-OW

Art. 22 Sozialhilfegesetz (SHG) - Aus- und Weiterbildung

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 SHG · Aus- und Weiterbildung

1. Der Kanton fördert Aus- und Weiterbildungskurse für das in der öffentlichen Sozialhilfe tätige Personal. Zum Zwecke der Beteiligung und zur Übernahme von Beiträgen an Schulen, welche durch Kantonseinwohner besucht werden, ist der Kantonsrat zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen abschliessend zuständig. Die in den Vereinbarungen festgelegten Kosten trägt der Kanton.

← Art. 21 SHG Sozialhilfegesetz (SHG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 23 SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →